Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 52

§ 52 – Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen: die Förderung von Wissenschaft und Forschung; normal normal die Förderung der Religion; normal normal die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen; normal normal die Förderung der Jugend- und Altenhilfe; normal normal die Förderung von Kunst und Kultur; normal normal die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege; normal normal die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe; normal normal die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes; normal normal die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten; normal normal die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden; normal normal die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr; normal normal die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung; normal normal die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens; normal normal die Förderung des Tierschutzes; normal normal die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit; normal normal die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz; normal normal die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene; normal normal die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern; normal normal die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie; normal normal die Förderung der Kriminalprävention; normal normal die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport); normal normal die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung; normal normal die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports; normal normal die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind; normal normal die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke; normal normal die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten; normal normal die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen. normal normal normal arabic Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Kurz erklärt

  • Eine Körperschaft ist gemeinnützig, wenn sie selbstlos die Allgemeinheit in materiellen, geistigen oder sittlichen Belangen fördert.
  • Die Förderung darf nicht auf einen festen Personenkreis beschränkt sein, wie z.B. nur Familienmitglieder oder Mitarbeiter eines Unternehmens.
  • Zu den anerkannten gemeinnützigen Zwecken gehören unter anderem Wissenschaft, Religion, Gesundheitswesen, Kunst, Kultur, Naturschutz und Hilfe für Verfolgte.
  • Die Förderung muss der Allgemeinheit zugutekommen und darf nicht nur bestimmten Einzelinteressen dienen.
  • Auch wenn ein Zweck nicht ausdrücklich genannt ist, kann er als gemeinnützig anerkannt werden, wenn er die Allgemeinheit selbstlos fördert.